Nach § 33(1) FahrlG ist jeder Fahrlehrer verpflichtet, innerhalb von 4 Jahren 3-tägige Fahrlehrerfortbildung in einer behördlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zu besuchen. Die 2-Tagesveranstaltung kann hier direkt gebucht werden.
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Nach § 33(1) FahrlG ist jeder Fahrlehrer verpflichtet, innerhalb von 4 Jahren 3-tägige Fahrlehrerfortbildung in einer behördlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zu besuchen. Die 3-Tagesveranstaltung kann hier direkt gebucht werden.
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Nach § 33(1) FahrlG ist jeder Fahrlehrer verpflichtet, innerhalb von 4 Jahren 3-tägige Fahrlehrerfortbildung in einer behördlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zu besuchen. Die 1-Tagesveranstaltung kann hier direkt gebucht werden.
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Nach §11 Abs.1 Nr.5 FahrlG wird eine Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber u.a. an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat.
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Als Teilnehmer kommen Fahrlehrer in Frage, die auch die weiteren in § 31 Abs..2 FahrlG genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis erfüllen:
* Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse A und BE
* innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, die die Fahrerlaubnis der Klasse A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt.
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Als Teilnehmer kommen Fahrlehrer in Frage, die auch die weiteren in § 31 Abs..2 FahrlG genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis erfüllen:
* Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse A und BE
* Erfolgreiche Teilnahme am Grundseminar
* innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, die die Fahrerlaubnis der Klasse A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt.
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Als Teilnehmer kommen Fahrlehrer in Frage, die auch die weiteren in § 31 Abs..2 FahrlG genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Seminarerlaubnis erfüllen:
* Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse A und BE
* Erfolgreiche Teilnahme am Grundseminar
* innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, die die Fahrerlaubnis der Klasse A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt.
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Im Anschluss an den 5-monatigen BE-Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte ist für Fahrlehreranwärter eine 2. Ausbildungsphase von viereinhalb Monaten in einer Ausbildungsfahrschule gesetzlich vorgeschrieben.
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Fahrlehrer die Inhaber einer Seminarerlaubnis nach §31 Abs.1 FahrlG sind, müssen binnen zwei Jahren nach Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden dreitägigen programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil (ASF und/oder ASP) von einem Tag Dauer, teilnehmen. Finden zwei programmspezifische Lehrgänge innerhalb eines Jahres statt, entfällt ein allgemeiner Teil.
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Fahrlehrer die Inhaber einer Seminarerlaubnis nach §31 Abs.1 FahrlG sind, müssen binnen zwei Jahren nach Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden dreitägigen programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil (ASF und/oder ASP) von einem Tag Dauer, teilnehmen. Finden zwei programmspezifische Lehrgänge innerhalb eines Jahres statt, entfällt ein allgemeiner Teil.
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